Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Name des Vereins ist Die Sozialliberalen. 

Der Sitz des Vereins ist Berlin.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Sozialliberalen treten als sozialliberaler Verein für die Stärkung der Bürgerrechte und den demokratischen Rechts- und Sozialstaat ein. Der Verein wirkt politisch beim Aufbau einer vom sozialen Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaftsordnung mit, die jedem Menschen die Möglichkeit zur gesellschaftlichen Teilhabe und zur freien Entfaltung bietet und die Verantwortung für die Umwelt und nachfolgende Generationen übernimmt. Der Verein nimmt nicht an Wahlen teil.

§2 Aufnahme und Austritt der Mitglieder

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen oder juristischen Personen sein, welche die Grundsätze (den „Liberalen Kompass“) und die Satzung anerkennen.

Die Mitgliedschaft im Verein wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, welcher der antragstellenden Person seine Entscheidung schriftlich oder per E-Mail mitteilt. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht; weder Aufnahme noch Ablehnung sind zu begründen.

Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Sozialliberalen widerspricht, ist nicht zulässig.

Der Aufnahmeantrag kann schriftlich oder per elektronischem Formular gestellt werden.

Beim Vorstand kann von Personen, die das 13. Lebensjahr vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht haben eine beitragsfreie Juniormitgliedschaft ohne Stimmrecht beantragt werden.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.

Als Erklärung des Austritts aus dem Verein ist zu behandeln, wenn ein Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen mindestens 3 Monate im Zahlungsverzug ist, innerhalb dieser Zeit schriftlich oder elektronisch gemahnt wurde und trotz Setzung einer Zahlungsfrist von einem Monat und trotz schriftlichem oder elektronischem Hinweis auf die Folgen der Zahlungsverweigerung die rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt. Der Vorstand stellt die Beendigung der Mitgliedschaft fest und hat dies dem ausgeschiedenen Mitglied in schriftlicher oder elektronischer Form mitzuteilen, soweit eine gültige Adresse hinterlegt wurde.

Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht beim Austritt nicht.

§3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind zur Mitarbeit im Verein berechtigt und aufgerufen.
Jedes Mitglied hat das Recht,

  • an der Willensbildung des Vereins durch Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken,
  • an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Fachgruppen und Basisgruppen teilzunehmen,
  • sich mit anderen Mitgliedern in Arbeitsgruppen eigenständig zu organisieren.
  • Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze des Vereins zu vertreten,
    • die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Vereinsorgane anzuerkennen,
      den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.

§4 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze, die Ordnung des Vereins oder gegen die Vereinsinteressen oder-ziele verstößt und dem Verein damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem betroffenen Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das betroffene Mitglied binnen zwei Wochen ab Zugang der Entscheidung Berufung einlegen. Im Falle der Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung abschließend über den Ausschluss. Bis zur abschließenden Entscheidung ruhen sämtliche Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitgliedes.

§5 (entfällt)

§6 Gliederung des Vereins

(1) Landesgruppen können für den Bereich von einem oder mehreren Bundesländern gegründet werden. Sie haben grundsätzlich keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern sind Untergliederungen des Vereins.

(2) Einer Landesgruppe gehören alle Mitglieder an, die in seinem Wirkungsbereich ihren Wohnsitz haben. Auf Antrag kann ein Mitglied in keiner oder in einer anderen Landesgruppe als Mitglied geführt werden.

(3) Soweit in dieser Satzung nicht anderweitig zugeordnet, organisieren die Landesgruppen ihre Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit. Sie können sich eigene Regeln geben, welche jedoch nicht in Widerspruch zu den Regelungen dieser Satzung stehen dürfen.

(4) Den Landesgruppen stehen Anteile aus dem Aufkommen der Mitgliedsbeiträge zu. Sie können zudem zur Finanzierung ihrer Arbeit eigene Mittel einwerben. Im Fall der Auflösung eines Landesverbandes fallen dessen Mittel dem Verein zu.

(5) Eine Landesgruppe bedarf der Anerkennung des Vorstandes. Diese Anerkennung kann nur von der Mitgliederversammlung entzogen werden. Für jedes Bundesland darf nur ein Landesverband bestehen.

§7 Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstandes

Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und vertritt den Verein gemäß §26 BGB.

(1)  Dem Vorstand gehören drei Mitglieder an:

  • der/die Vorsitzende,
  • der/die stellvertretende Vorsitzende,
  • der/die Schatzmeister/in.

Der Vorstand kann weitere Vereinsmitglieder zwecks Wahrnehmung besonderer Aufgaben kooptieren.

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Vorstands werden auf derselben Mitgliederversammlung gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Vorstandes führen bis zur Neuwahl des Vorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.

[Mitgliederversammlung]

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist als ordentliche Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich einzuberufen.

Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die sich mit ihrem Mitgliedsbeitrag nicht im Rückstand befinden.

Mitglieder können bei der Mitgliederversammlung ihr Stimmrecht nur persönlich wahrnehmen.

Die Mitgliederversammlung kann auch elektronische und/oder online-Wahlinstrumente mit einfacher Mehrheit zulassen, sofern geheime und manipulationsfreie Wahlen und Abstimmungen nach dem Stand der Technik und des Wissens sichergestellt sind.
Bei Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann die Frist auf angemessene Weise gekürzt werden.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen des Vereins sowie über die Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Die Mitgliedsversammlung beschließt insbesondere über die Satzung, die Beitrags- und Kassenordnung.

Darüber hinaus ist die Mitgliederversammlung befugt, jegliche Entscheidungskompetenz an sich zu ziehen und auch dem Vorstand Weisungen zu erteilen.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Diese Wahlen finden gleich, geheim und unmittelbar spätestens nach zwei Jahren statt. Die Briefwahl ist nicht möglich.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der tatsächlich erschienenen Mitglieder/Delegierten beschlussfähig. Sie trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

Entscheidungen über Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens drei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen ist und dies im Wortlaut von fünf Mitgliedern beantragt wurde. Satzungsanträge, die aufgrund einer Empfehlung einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland erfolgen, können auch ohne Antragsfrist auf dem Parteitag zur Abstimmung gestellt werden.

Entscheidungen über Auflösung und Verschmelzung mit einem anderen Verein bedürfen einer Mehrheit von einem Dreiviertel der abgegebenen Stimmen.
Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern bestätigt werden.

Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen ist.

Die Mitgliederversammlung nimmt jährlich den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen. Der Tätigkeitsbericht wird elektronisch allen Mitgliedern zugänglich gemacht.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer Frist von vier Wochen an die Mitglieder einberufen. Eine Einladung per E-Mail ist möglich. Soweit vorhanden, sind Unterlagen, die die vorläufigen Tagesordnungspunkte erläutern, mit zu versenden. Im Falle einer Verlegung sowie Änderung oder Ergänzung der vorläufigen Tagesordnung muss in der gleichen Art eingeladen und eine Frist von zwei Wochen gewahrt werden.
Mitglieder können innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Zugang der Einladung eine Ergänzung/Änderung der vorläufigen Tagesordnung bei dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen. Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen, welche den Mitgliedern mit einer Frist von zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen ist. Der Vorstand kann dem Antrag auf Änderung/Ergänzung der Tagesordnung eine eigene Stellungnahme/Empfehlung beifügen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand unverzüglich einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird:
1. Durch Antrag von 10% der stimmberechtigten Mitglieder, oder
2. durch Beschluss des Bundesvorstandes.

Die Beschlüsse müssen mit der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten gefasst werden. Die Ladungsfrist beträgt 3 Wochen; sie kann in besonders eilbedürftigen Fällen bis auf 7 Tage verkürzt werden.
Zwischen zwei außerordentlichen Mitgliederversammlungen muss ein Mindestzeitraum von 6 Monaten liegen, es sei denn, der Vorstand beschließt einen kürzeren zeitlichen Abstand.

Die Mitgliederversammlung wird durch einen Vertreter des Vorstandes eröffnet. Seine Aufgabe besteht ausschließlich darin, die Wahl einer Versammlungsleitung durchzuführen.

Nach der Wahl des Versammlungsleiters beschließt die Mitgliederversammlung über die endgültige Tagesordnung. Themen, die sich aus der laufenden Diskussion auf der Mitgliederversammlung ergeben und über deren Aufnahme in die Tagesordnung nicht bereits vorher entschieden worden ist, können als Ergänzungsanträge zur Tagesordnung eingebracht und behandelt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dem Ergänzungsantrag zustimmt.

Die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse werden durch eine vom Vorstand ernannte Person protokolliert. Dieses Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von acht Wochen schriftlich oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Foto-, Video- und Audioaufnahmen dürfen nach entsprechender Zustimmung der Mitglieder aufgenommen und veröffentlicht werden.

§8 (entfällt)

§9 (entfällt)

§10 Urabstimmung der Mitglieder

Über alle Fragen des Vereins, insbesondere auch des politischen Engagements, kann urabgestimmt werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins.
Die Urabstimmung findet statt auf Antrag

  1. von zehn von Hundert der Mitglieder, wobei diejenigen Mitglieder nicht berücksichtigt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung mit ihren Mitgliedsbeiträgen im Rückstand sind, oder
  2. der Mitgliederversammlung.

Die Antragsteller legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. Der Vorsitzende ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich. Der Vorstand kann aber auch eine andere Person mit der Durchführung der Urabstimmung beauftragen.

Die Urabstimmung erfolgt durch geheime Briefabstimmung und/oder durch ein technisches Verfahren, das einer geheimen Briefabstimmung gleichsteht.
Das Nähere wird in Ausführungsbestimmungen geregelt, die der Vorstand erlässt. Die Kosten der Urabstimmung trägt der Verein.

Der Vorstand übernimmt für Urabstimmungsinitiativen die Aufgabe, im Rahmen der regelmäßigen Verteiler des Vereins die Mitglieder zu informieren.

Der Vorstand hat das Recht, zusammen mit der beantragten Formulierung einen Alternativantrag zur Abstimmung zu stellen.

Ein einmal urabgestimmter Inhalt kann erst nach Ablauf von 2 Jahren erneut Gegenstand eines Urabstimmungsverfahrens sein.

§11 Salvatorische Klausel, Inkrafttreten

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.

Weiterer Bestandteil der Satzung ist die Finanzordnung.

Die Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.